PPP-GmbH und EU-Beihilfe – oder wie die Einschläge näherrücken

11.11.2013

Wenn man sich mit dem Thema EU-Beihilfe beschäftigt, stellt man schnell fest, dass auch diese Themenstellung sehr komplex ist und verschiedene Kategorien aufzuweisen hat, die jemandem, der nicht jeden Tag damit zu tun hat, schnell einiges Kopfzerbrechen bereiten kann.

Prinzipiell ist es in der EU den europäischen Nationen nur nach einer Genehmigung durch die Europäische Kommission gestattet, Subventionen für Unternehmen zu vergeben. Natürlich gibt es dazu ein gigantisches Regelwerk, was durch entsprechende gesetzliche Verfahren verfeinert und in der Anwendung dadurch nicht gleich auch vereinfacht wurde. Doch man darf grundsätzlich unterscheiden zwischen wirtschaftlichen Bereichen, die relativ frei subventioniert werden dürfen und für die nicht gleich eine sog. Notifizierung der EUKom (Europäischen Kommission) benötigt wird und solchen, die auf jeden Fall dieses eben genannte Notifizierungsverfahren benötigen, es sei denn, der jeweilige Staat und seine verschiedenen Ausführungsebenen wollen ein EU-Beihilfeverfahren riskieren. Ein solches Beihilfeverfahren ist nicht nur pikant und inhaltlich wie zeitlich beanspruchend, sondern kann im schlimmsten Fall zu einer vollständigen Rückforderung oder sogar zur sofortigen Auflösung z. B. einer staatlich unterstützten Firma = PPP-GmbH führen und schliesslich in einer finanziellen Sanktion für die betroffene Nation münden.

Hier in diesem Abschnitt wird auf den Bereich der Gründung von sog. PPP-GmbH fokussiert. Public-Private-Partnership-GmbH oder auch Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP)-GmbH sind solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter, wie die Bezeichnung schon angibt, sowohl aus dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor kommen. In den letzten Jahren verwenden einige AutorInnen auch den Begriff PPI, also „public-private-initiative“, was aber beihilfetechnisch nicht relevant ist, denn es ist nicht die Organisationsform, die entscheidend ist sondern die staatlichen finanziellen Unterstützungen.

Was hat das mit dem Arbeitstitel EU-Beihilfe – oder wie die Einschläge naherrücken zu tun?

Wartet noch einen Moment. Erst erkläre ich noch ein wenig mehr, damit es für die geneigte LeserInnenschaft vielleicht verständlicher wird, was Autor damit genau meint.

Wenn PPP-GmbH gegründet werden, gibt es neben den gesetzlichen Regelungen in Deutschland auch ein europäisches Regelwerk und zwar u.a. das europäische Beihilferecht, welches einen Teilbereich des europäischen Wettbewerbsrechts darstellt. Das europäische Wettbewerbsrecht hat das Ziel, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einen unverfälschten Wettbewerb in Europa sicherzustellen. Es umfasst zum einen Vorschriften, die auf Unternehmen Anwendung finden, wonach Unternehmen bestimmte Regeln beachten müssen, wie z.B. das Kartellverbot oder das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Zum anderen setzen die beihilferechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV wirtschaftlichen Interventionen der Mitgliedstaaten zu Gunsten von Unternehmen bestimmte Grenzen. Die Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts begrenzen dabei die gemäß Art. 345 AEUV grundsätzlich bestehende Freiheit der Mitgliedstaaten, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Diese Grenze wird z. B. dann überschritten, wenn sich ein Mitgliedsstaat zu Gunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer einsetzt und diesen dadurch wirtschaftliche Vorteile zukommen, die diese unter Marktbedingungen nicht oder nur deutlich teurer erhalten hätten.

Was, wenn der Staat Unternehmen selbst gründet oder zu den Gründungsmitgliedern(-gesellschafter u.ä.) gehört, weil die, die den Staat auf der jeweiligen Ebene vertreten, ein reges Interesse daran haben, eine eigene Firma als Instrument für bestimmte Aufgabenstellungen an der Hand zu haben?! Nun, dann gelten auch Vorschriften, nur eben andere, welche aber in Ergänzung zu den o.a. Regelungen gelten (können).! Und zwar sind dies u.a. die Ausschreibungsgesetze und -regelungen sowohl auf nationaler, wie auch auf europäischer Ebene.

Können also staatliche und private Gesellschafter nicht so viel und so oft und vor allem für welchen Zweck auch immer Firmen gründen, sei es in Form einer GmbH oder einer AG oder was auch immer und wie sie wollen?!
Radio Eriwan würde jetzt antworten:“ Im Prinzip Ja! Aber….!?!“ Dieses Aber hat es in sich, so viel steht fest. Denn es gibt eine Europäische Union und diese hat Regelungen erlassen, die sich  dezidiert mit diesem Themenbereich beschäftigen, wie ich oben angedeutet habe.

Wenn also staatliche Institutionen eine eigene GmbH gründen oder sich mit anderen Firmen zusammentun, um eine neue Firma (GmbH oder AG) zu gründen, so gibt es ganz genau vorgeschriebene Abläufe, die dabei einzuhalten sind. U.a. haben die staatlichen Teilnehmer an diesem Firmengründungsverfahren sicher zu stellen, dass es keine am Markt agierende und bestehende Firmen gibt, die die avisierte Aufgabenstellung abarbeiten könnten. Das nennt man ein Markterkundungsverfahren. Sollte es Firmen am bestehenden Markt geben, die die gewünschte Leistung erbringen können oder könnten, so heißt das nicht, dass die geplante PPP-Firma nicht doch gegründet werden kann. Man muss sich halt nur eine plausible Erklärung einfallen lassen, warum die gewünschte Leistung nicht vollständig oder zumindest teilweise ausgeschrieben werden kann. Ausserdem muss die PPP-GmbH fortan genaustens darauf achten, dass sie der Ausschreibungspflicht unterliegt, da sie staatliche Gesellschafter hat. Das heisst, wenn diese PPP-GmbH selbst Aufträge vergibt, unterliegt sie den einschlägigen Ausschreibungsregelungen auf nationaler wie auch auf der EU-Ebene.

In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren sind gemischt-finanzierte PPP-GmbH in Deutschland und auch Niedersachsen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Sie haben die unterschiedlichsten Funktionen. Das reicht über für infrastrukturelle Aufgaben gegründete PPP-GmbH bis hin zu PPP-GmbH, die auf Marketing- und Netzwerkaufgaben spezialisiert und ausgerichtet sind.

Bei genauerem Hinsehen – das bedeutet hier bei Untersuchung des Internets und einschlägiger Medienberichte sowie entsprechender anderer frei zugänglicher Veröffentlichungen – stellt man jedoch immer wieder eine kritische Diskrepanz zwischen den rechtlich bindenden EU-Vorgaben sowie nationalen Gesetzgebungen – hier in Deutschland – und den national und regional feststellbaren relevanten Organisationsabläufen im Vorfeld einer PPP-GmbH-Gründung oder während ihres Arbeitsbetriebs fest.

Die eben genannten Vorgaben der EU sind für alle nationalen und damit auch für alle deutschen PPP-GmbH zwingend. Sucht man z. B. nach einem Betrauungsakt zwischen einem Landkreis oder einer Stadt  XY und einer PPP-XY-GmbH, wird man interessanterweise nicht immer fündig oder eben nur teilweise fündig. Zum Glück wird man überhaupt fündig und das zeigt auch an, dass es deutsche kommunale Gebietskörperschaften oder auch Landes- und Bundesbehörden durchaus verstehen, das EU-Recht in dieser speziellen Angelegenheit nachvollziehbar und einwandfrei umzusetzen. Aber sie sind nach den Ergebnissen der eigenen Recherchen noch deutlichst in der Minderzahl!

Und da setzt auch dieser Artikel an, denn es geht der Redaktion hier um ein Thema, in dem der Staat z. T. hundertausende wenn nicht sogar Millionen Euro an Steuermitteln für eigene PPP-GmbH bereitstellt, sei es als Zuschüsse, Verlustausgleiche, Projektmittel u.ä.. Und folglich sind bestimmte Abläufe im Vorfeld und auch während des Betriebs dieser PPP-GmbH nicht nur national- sondern auch europarechtlich vorgeschrieben. Da es sich um öffentliche Mittel handelt, müssen ganz sicher auch öffentliche Ausschüsse damit betraut werden und dann wiederum eine sogenannte Betrauung beschliessen. Und wenn öffentliche Ausschüsse damit betraut werden – hier schliesst sich ein kleiner Kreis –  dann findet man für gewöhnlich einschlägige Dokumente im Netz oder auf den Internetseiten der relevanten kommunalen Gebietskörperschaften, zumindest aber hat man schriftliche Dokumente in Form von Amtsblättern, Mitteilungen u.ä..
Denkt man! Das ist aber bei weitem nicht immer der Fall. Und man darf, um es an dieser Stelle vorwegzunehmen, zusammenfassend konstatieren, dass das europäische Beihilferecht und die bestehende Beihilfeproblematik nach eigenen Recherchen zu einem bedeutsamen Teil in den Hintergrund geschoben, wenn nicht sogar willentlich vernachlässigt  wurde. Und wenn man dann bei entsprechenden Recherchen immer tiefer ins Detail geht, findet man hin und wieder auch Dokumente und Aussagen von beauftragten und spezialisierten Anwaltskanzleien, die in der überwiegenden Zahl der Fälle ohne Gewähr für ihre Aussagen zu übernehmen, die entsprechenden PPP-GmbH  vermeintlich rechtlich einwandfrei durch zumeist immer wieder beachtenswert finanzintensive rechtliche „Gut“-achten beihilfetechnisch „freigeschaltet“ haben. Dass sich auch spezialisierte Anwaltskanzleien einmal täuschen können, passiert, doch es ist zum Glück relativ selten. Bei genauerem Hinsehen wird allerdings offensichtlich, dass diese Rechtsgutachten meist mit Haftungsausschlussklauseln versehen sind und man gewinnt manches mal den Eindruck, als würde verstärkt daran gearbeitet, eine rechtliche Begründung für etwaige fragwürdige Organisationsabläufe zu liefern. Und nicht, wie man vielleicht meint oder gar hofft, um eine transparente und nachvollziehbare rechtlich saubere Konstruktion zu etablieren. Inzwischen tut sich in dieser Beihilfeangelegenheit allerdings Licht am Horizont auf und zwar durch das sog. IDW PS 700.

Was bedeutet IDW PS 700? Das ist ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer allgemein anwendbares und rechtssicheres Prüfungsschema zur Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen. Die Verlagerung von einer rein juristischen Betrachtung hin zu einer zahlenmässigen Abprüfung ist auch zielführend, denn schliesslich sind die Beihilferegelungen im KErn an Kennzahlen gebunden und dann erst an rechtliche Fragestellungen. Den Umgang mit beihilferechtlichen Risiken in der Jahresabschlussprüfung wird über die Anwendung des IDW PS 700 geregelt. Damit sind Aufsichtsräte und Geschäftsführungen selbst wiederum in der Pflicht, ihre Buch-Prüfungen so durchzuführen resp. durchführen zu lassen, dass die Risiken durch Beihilfekonstellationen (so köännen und müssen bei kritischen Konstellationen Rückstellungen für etwaige Rückzahlungen eingeplant werden) entsprechend bewertet und berücksichtigt werden. Sollten Sie das nicht veranlassen, so sind wiederum die Wirtschaftsprüfer selbst gehalten, dieses Ausbleiben zu dokumentieren und ggf. dann nachzuholen, so sie einen klaren Auftrag und die relevanten Informationen dazu erhalten. Betraute Unternehmen haben im Übrigen durch die dem Betrauungsakt zugehörigen Prüfschemata dazu keine Veranlassung.

Vorabprüfungen der Organisationsform einer PPP-GmbH sind wie bereits geschildert im Bereich der europäischen Beihilfe zwingend notwendig. Möchten mehrere kommunale Gebietskörperschaften z. B. eine PPP-Marketing-Netzwerk-GmbH gründen, werden für gewöhnlich stark abstrahierte Zielsetzungen wie „Imageverbesserung“, „Erhöhung der Standortqualität“, „Schaffung neuer Arbeitsplätze“, „Höhere Lebensqualität“ als Tätigkeitsfelder benannt.    Kernpunkt einer Prüfung, ob eine PPP-GmbH mit staatlichen Gesellschaftern in ihrer Aufgabenerfüllung beihilferelevant ist, sind u.a. Kriterien, wie z. B. ob der Tätigkeitsbereich unter die sog. DAWI (also Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse) fällt. Die o.a. Kriterien klingen sehr nach DAWI, denn sie sind für gewöhnlich auch wirtschaftsförderliche Tätigkeitsfelder.
Die staatliche Wirtschaftsförderung, insbesondere die auf der kommunalen Ebene, wird in diesem Sachzusammenhang als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bewertet, wobei es auch dort, je nach Organisationsform durchaus beihilfetechnische Stolperfallen geben kann, z. B. wenn eine Wirtschaftsförderung kostenpflichtige Angebote am Markt platziert (z. B. Existenzgründungsberatungen u.ä.). Letzteres findet man häufiger als man denkt bei den staatlichen und halbstaatlichen Wirtschaftsförderung-GmbH.
Tourismusarbeit und -förderung dagegen wird dann als besonders kritisch hinsichtlich der EU-Beihilfe gesehen, wenn sie auf dem Markt als Reiseanbieter, Buchungsplattform, Messeorganisator u.ä. tätig wird. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn eine Wirtschaftsförderung GmbH kostenpflichtige Messeteilnahmen u.ä. anbietet. Vor allem bei den in Niedersachsen (z. B. im Raum Braunschweig-Wolfsburg) anzutreffenden PPP-GmbH, werden  teilweise sogar Immobilien vermarktet, also stadteigene Hallen am Markt für gesellschaftliche Events plaziert und das in Konkurrenz und dem nachweislichen Vorhandensein ausreichend privatrechtlich geführter Anbieter, die Hotelräume u.ä. für entsprechende Zielgruppen vorhalten. Deshalb können auch die Wirtschaftsförderungen in dem Kontext EU-Beihilferecht kritisch betrachtet werden.
Häufiger, als man zunächst meint, sind  komunal-privatwirtschaftliche GmbH als Dienstleister für die Durchführung von Messen (wie z. B. der EXPO real in München), Dienstleister für Unternehmensnachfolgeangebote, Automotive-Cluster also Netzwerkarbeiten, Projektleitungen für Tourismusprojekte, Entwicklungsbüros für regionale Wirtschafts- inkl. Tourismusentwicklung (z. B. bei der Allianz für die Region GmbH in Form eines sog. Regionalen Investorenkonzepts (RIK)) anzutreffen. Warum auch sollte dieses Thema denn einfach sein?! Es handelt sich also um Unternehmen, die zwar durchaus „gemeinnützig“ ausgerichtet sein können, doch klaffen Theorie und Praxis teilweise sehr weit auseinander. Rein staatliche Wirtschaftsförderungen sind kostenfrei, diskrimierungsfrei und stehen somit jedem Unternehmen im geographischen Zuständigkeitsgebiet neutral und kostenfrei zur Verfügung. Nun versuchen Sie einmal als Unternehmensberatung in die gegründeten Netzwerke einer solchen PPP-GmbH zu kommen? Oder versuchen Sie als KMU eine Unternehmensnachfolgeberatung zu bekommen, die kostenfrei ist? Oder Sie beraten Unternehmen bei der Existenzgründung und den dazugehörigen Fördermitteln und stellen dann fest, dass bestimmte Mitarbeiter der auch an ihrem Markt tätigen PPP-GmbH Beratende zur Weiterbearbeitung an eigene Beratungsunternehmen weiterreichen. Nun….schön ist das wahrlich nicht, oder?!?Meist sind die Beratungsmodule der PPP-GmbH zudem noch mit weiteren staatlichen Förderprogrammen unterlegt und damit treten sie dann durchaus in Konkurrenz zu privatrechtlich organisierten Unternehmensberatungen, oder etwa nicht?!

Auffällig ist auch die weitere Vernetzungsaktivität solcher PPP-GmbH, z. B. indem  man sich gerne auch der Zuarbeit weiterer PPP-Institutionen, wie in diesem speziellen Fall der Allianz für die Region GmbH, z. B. der WOB AG – selbst eine PPP, in dem Fall eine AG – bedient. Die Vernetzung verschiedener PPP-GmbH unter einem Dach bringt natürlich synergistische Effekte mit sich. Man fragt sich halt nur, für wen genau wirken sich diese Synergien positiv aus?!

Und man muss im beihilfetechnischen Bereich auch durchaus fragen, wird hier der bestehende Beratungs- und unternehmens- sowie kommunenbezogene Dienstleistermarkt etwa beeinträchtigt?!? Finden überhaupt Ausschreibungen statt? Oder werden die Aufträge nach Gutdünken sogar an eigene Gesellschafter vergeben?!?

Wenn eine solche zuarbeitende, ggf. partnerschaftlich verwobene PPP-GmbH dann beauftragt wird, um bestimmte Module (hier z. B. das eben genannte RIK) zu beauftragen und dann anzufertigen zu lassen, dann spätestens ist wieder EU- und nationales Ausschreibungsrecht gefragt, denn wenn eine PPP-GmbH – und sei es nur zu Teilen – kommunale Gesellschafter enthält, unterliegt sie der Ausschreibungspflicht. Dasselbe gilt für Vereine, die durch kommunale Gebietskörperschaften betrieben werden (z. B. Metropolregion Hannover-Braunschweig-Göttingen GmbH und e. V.), und die bei ihren avisierten Projekten und Beauftragungen klar geregelte Grössenordnungen überschreiten.

Wenn also eine zu 50% staatliche GmbH Aufträge vergibt, ist das einer öffentlichen Auftragsvergabe gleichzustellen und muss demzufolge mit einer entsprechenden Ausschreibung stattfinden. Nun kann man solche Ausschreibungen in der einschlägigen Literatur ja relativ leicht auffinden. Denkt man! Dem ist eben gerade nicht so. Und so liegt der Verdacht nahe, dass es viele Auftragsvergaben gibt, die eben nicht ausgeschrieben wurden und werden! Oh ja, das geht! Und das genau ist Anlass für die hier u.a. geäusserte Kritik, denn damit greift eine bestehende PPP-GmbH (hier z. B. möglicherweise die Allianz für die Region GmbH als rechtliche Nachfolge-GmbH der ehemaligen Projekt Region Braunschweig GmbH) in einen bestehenden Markt ein und das ist nach Auffassung der Redaktion mindestens bemerkenswert, wenn nicht sogar kritisch.

Kritischer ist es vor allem dann, wenn neben der Marktteilnahme zudem noch Aufträge an Gesellschafter vergeben werden oder eben an andere PPP-AG – oder PPP-GmbH innerhalb einer bestimmten geographischen Region, so dass u. U. nicht nur eine Marktverfälschung vorliegt, sondern zudem noch eine Marktverzerrung, indem der freie Wettbewerb nicht mehr involviert und gefordert wird und bestimmte Unternehmen bevorzugt werden und andere, die nicht zum Gesellschafterkreis gehören oder nicht in die Unternehmensnetzwerke der besagten PPP-GmbH hineinkommen, bleiben aussen vor und erfahren eine damit Diskriminierung. Das ist bei durch staatliche Subventionen geförderte Unternehmen eigentlich nicht zulässig. Wenn diese z. B. den Auftrag haben, Netzerke zu gründen, so müssen sie dafür Sorge tragen, dass alle Unternehmen aus dieser Branche Zutritt zu diesem Netzwerk erhalten und ggf. zusätzliche Möglichkeiten gestalten, damit sie aufgenommen werden können.

Es mag ausser Frage stehen, dass die Gründung solcher PPP-GmbH einen vermeintlichen grundsätzlichen Vorteil aufzuweisen haben, der allgemein darin benannt wird, dass durch eine PPP-Organisation der Wissensschatz großer Unternehmen aus der wie auch immer geographisch umrissenen Region, die als Zuständigkeitsgebiet meist durch die Wirkungsbereiche der staatlichen Gesellschafter bestimmt wird,  einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, wenn man diese als Gesellschafter gewinnt, um deren vermeintlich besseres Wissen um wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Arbeits- und Organisationsstrukturen für die gemeinsame Erreichung der deklarierten Ziele im Alltagsgeschäft der PPP-GmbH zu nutzen und zu instrumentalisieren.
Doch was haben die besagten Unternehmen für eine Veranlassung, Gesellschafter zu werden? Sie bringen sich, wie z. B. bei der Allianz für die Region GmbH aus Braunschweig z. B. mit Personal und Finanzen ganz direkt ein und können so Wissensbereiche erschliessen und dafür noch Fördermittel einwerben, die sie sonst nicht bekämen oder nur auf Umwegen. Hier vor Ort geschieht dies z. B. adurch, dass zunächst die WOB AG (50% Stadt Wolfsburg, 50% Volkswagen AG) Gesellschafter wird und dann die wesentlichen Schaltstellen in der PPP-GmbH mit Angestellten aus diesen Unternehmen besetzt werden. Lange davor ist die Volkswagen Bank Gesellschafter geworden. Es ist sicher so, dass die Volkswagen AG seriöse Ziele verfolgt durch solche Engagements, denn schliesslich ist es einer der weltgrössten Autobauer und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese neue Impulse in der Region setzen möchte, um sie als Unternehmesstandort bekannter zu machen. Ausserdem darf man nicht vergessen, dass das Unternehmen inklusive seiner vielen Tochterunternehmen seit Jahrzehnten um mehr Engagement in der Region angefleht wird. Es geht aber bei der Behilfeproblematik nicht darum, welches gemeinützige Ziele verfolgt (und vielleicht auch erreicht) wird, sondern darum, hat ein oder haben mehrere Unternehmen durch die staatlichen Zuschüsse Wettbewerbsvorteile, die andere Unternehmen derselben Branche nicht haben, sei es national oder eben sogar europaweit!?

Sicher darf man mutmaßen, dass im Rahmen der sog. Netzwerk- und Clusterarbeit, die großen Unternehmen leichter an Wissen und Kenntnisse z. B. des Mittelstandes gelangen können, dieses kanalisieren und ggf. sogar ausrichten. Das ist prinzipiell nichts verwerfliches, vor allem wenn für die bestehenden mittelständischen Netzwerke möglicherweise neue Aufträge dabei generiert werden können, doch rein fromal gesehen ist das bereits eine klare Bevorzugung eines Konzern-Unternehmens, das in der einen PPP-AG zu 50% beteiligt ist, welche wiederum von der PPP-GmbH einen Auftrag erhält und in dieser PPP-GmbH über eine 100%-Tochter als Gesellschafter vertreten ist. Oder sehen Sie das anders? Sorry, wenn man hierbei so formal bleibt, doch in dem Artikel geht es nicht um die vermeintlichen Vorteile und abstrakten Zielsetzungen , die allesamt gesehen für sich ausser Frage stehen, sondern darum, liegt hier nicht ein Eingriff in den Markt vor, der EU-beihilferelevant ist?!?

Meist und gerne werden die PPP-Gesellschaftszielsetzungen wie folgt umschrieben:“ Stärkung der regionalen Wirtschaft durch Schaffung nachhaltigen Wirtschaftswachstums zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen in der Region.“ Klingt doch richtig empathisch, nicht wahr?! Und vor allem – kennen Sie jemanden, der es wagen würde, solch´here Zielsetzungen auch nur ansatzweise zu kritisieren?! Ich nicht – oder doch, einen kenne ich 🙂

Diese umfassende Zielsetzung dürfte ggf. den Definitionen der DAWI geschuldet sein, da durch die Begrifflichkeiten „Stärkung der regionalen Wirtschaft“ und „nachhaltiges Wirtschaftswachstum“, Neuschaffung von Arbeitsplätzen“ u.ä. auf die Grundlagen als „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ hingewiesen werden soll. Und schliesslich sagt die EU zu diesem DAWI-Themenbereich, dass die Gemeinschaftsstaaten selbst bestimmen, was DAWI ist und was nicht. Wirtschaftsförderung gehört in Deutschland nur bedingt dazu. Tourismusförderung gehört in Deutschland meist nicht dazu (erst unlängst wurde bekannt, dass die Tourismusmarketing Niedersachsen GmbH aus beihilferechtlichen Gründen aufgelöst rep. umfirmiert und in eine reine Landesgesellschaft überführt wurde). Hier zeigt sich, dass die Einschläge näherrücken. Hannover ist nicht weit weg von Braunschweig-Wolfsburg. Wenn man es bewerkstelligen kann, dass man im Rahmen der DAWI tätig ist, dann, so denken viele kommunale EntscheidungsträgerInnen, habe man damit so etwas wie einen Persilschein für alle PPP-GmbH und könne frei agieren. Das ist nur bedingt richtig und die Falscheinschätzung könnte erhebliche negative Folgen für alle Beteiligten haben. Dazu später mehr.

Um dieses DAWI-Ziel zu erreichen, bedienen sich  PPP-GmbH gerne folgender Vorgehensmuster:Induktion, Infiltration, Okkupation.

1. Sie verstehen und definieren sich als Netzwerkmanagementstrukturen, die verschiedene gesellschaftliche, wissenschaftliche und wirtschaftliche Institutionen vernetzen. Das darf man als Induktionsstrategie abstrahieren.
2. Sie verstehen und etablieren sich als Koodinations- und Kooperationsplattformen sowohl zwischen den neu zu etablierenden kommunal-regional-mittelständischen Netzwerkstrukturen und den kommunalen Partnern, also den kommunalen Gebietskörperschaften  und diesen zugehörigen rein kommunalen Förderungs-GmbH als auch zwischen den Unternehmen und deren Netzwerkstrukturen. Dieses darf man als Infiltrationsstrategie beschreiben.
3. Sie initiieren dann einzelne Projekte, fungieren also als Projektleitungen und akquirieren dafür, wie auch für die Punkte 1. und 2. zusätzliche staatliche Fördermittel, die sie durch die jeweiligen Landesregierungen in Form von z. B. und u.a. sogenannte Regionalfonds o.ä. auch zugewiesen bekommen (wie im Fall der Projekt Region Braunschweig GmbH und deren Nachfolgeinstitution der Allianz für die Region GmbH). Dieses ist dann die Okkupationsstrategie.

Und damit führen sie dann insgesamt gesehen funktionale Aufgabenstellungen aus, die durch bestehende Unternehmensberatungen und entsprechende Dienstleistungs-GmbH am Markt nachweislich jederzeit auch ausgeführt werden könnten! Mit dem einzigen Unterschied, dass diese „Markt-GmbH“ nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen und können, dass sie gemeinnützig tätig sind und folglich von der Körperschaftssteuer befreit sind und zudem noch staatliche Zuschüsse für den Betrieb und Personalkosten bekommen.

Ein weiterer Effekt, der gerade aus berufenem Industrie gläubigem Munde häufiger benannt wird, ist der, dass man versucht, diese aus deren Sicht hinderlichen administrativen Strukturen zu überwinden. Da werden gerne die Begriffe „europäische Regionen“, „globaler Markt“, „Zentralisierung und Ressourcenbündelung“, „Re-organisation“ ins Feld geführt. Und es gibt nicht wenige Stadträte und Kreistage, die sich dieser neo-liberalen Litanei beugen und sie dann sogar selbst als vermeintliches Fortschrittsargument nutzen. Dass die staatliche Verwaltung und die an den administrativen Grenzen festgemachten Strukturförderinstrumente eben jenen „Großdenkern“ nicht passen, steht wohl nicht zur Debatte. Eine Diversifizierung der Wirtschaftsstrukturen muss einem Monopolisten wie Salz statt Zucker im Tee schmecken!

Fest steht, dass es hunderte, wenn nicht tausende solcher Beratungs- und Netzwerk- sowie Projektdienstleister am bestehenden Markt gibt, die sicher alle gerne auch ein Stück vom Förderkuchen abhätten oder einfach nur auch Zugang zu dem grossen Autobauer oder seinen Zulieferern bekämen.

Zusammengefasst ist zu sagen, dass die hier dargestellten Vorgehensweisen eine Auslegung dahingehend erlauben, dass solche PPP-GmbH mit den eben dargestellten Vorgehensweisen auf einen bestehenden Markt eingreifen, oder ist das ein völlig abwegiger Gedanke?! Mitnichten!

Man gründe also eine PPP-GmbH und schreibe die gewünschten Dienstleistungsmodule nicht eng an die Regeln gelehnt aus,  führe diese t. T. in Eigenregie oder durch zugehörige Gesellschafter aus, hole sich dafür noch staatliche Unterstützung und schon wird die Welt besser!?! Aus Sicht einer solchen Firma ist das durchaus vorteilhaft und welche Geschäftsführung und welcher Aufsichtsrat kümmert sich nicht entsprechend fokussiert um „seine“ Firma!?

Nur, so kann gut und gerne eine privatrechtlich organisierte GmbH als Ausgliederung eines Volkswagen-Konzerns oder eine Versicherungskonzerns, eines Stromkonzern vorgehen, doch als PPP mit einem Anteil von 50% öffentlicher Gesellschafter ist dieses zumindest formell gesehen, die völlig falsche Vorgehensweise. Und warum? Stringent und logisch die EU-Beihilfereglungen angewandt, bedeutet es, dass diese PPP-GmbH beihilfekritisch sind, eben weil sie über eine bestimmte Geldsumme pro Jahr an kommunalen Mitteln (und damit Steuermitteln, weil öffentliche Gelder) verfügen und ein bestimmter Anteil von privatrechtlich organisierten Firmen als Gesellschafter der PPP-GmbH davon einen Marktvorteil haben. Und wenn die dazugehörigen Funktions aufgaben und -arbeiten dann noch nicht einmal öffentlich ausgeschrieben werden, dann ist man im Rechtsgebiet der Ausschreibungspflicht, die sowohl national wie EU-weit klar geregelt ist. In solchen Konstellationen ist eine öffentliche Ausschreibung klar vorgeschreiben! Und das ist auch völlig in Ordnung so, denn Subventionen gerade in diesem Bereich sollen neue Wirtschaftsimpulse setzen. Z. B. und u.a. dadurch, dass Aufträge an andere Unternehmen im Zuständigkeitsbereich nach einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden können.

Bsp: Wenn sich in einer Region wie Salzgitter, Braunschweig, Wolfsburg über eine PPP-GmbH ein Automotive-Cluster bildet, dann liegt es nahe, dass einer der großen Automobilhersteller Honig daraus ziehen könnte. Und wenn dieser Automobilhersteller z. B. als 50%-Teilhaber bei einem der Gesellschafter der PPP-GmbH auftritt, dann kommt man kaum noch umhin, diese Vorteilsnahme auch als offensichtlich und bestätigt zu interpretieren.
Wenn sich in dieser Region über die besagte PPP-GmbH ein Energiecluster bildet, dann liegt es nahe, dass einer der großen Energiekonzerne Vorteile daraus ziehen könnte.

Man verstehe das jetzt nicht falsch. Es ist wie schon o.a. völlig legitim, dass Firmen nach Kräften versuchen, Vorteile am Markt zu generieren, doch wenn das mithilfe von öffentlichen Geldern passiert, dann ist es, wie hier genauer betrachtet wurde, auch eine Frage des EU-Beihilferechts. Denn dieser große Autobauer hat dadurch einen nationalen und ggf. internationalen Standortvorteil, was an sich aus deutscher Sicht ja wirklich wünschenswert ist, doch bitte nicht mit europäischen und damit auch deutschen Steuermitteln, sondern aus eigener Kraft, um eben den bestehenden europäischen Markt nicht durch staatliche Unterstützung auch noch rein fördertechnisch zu beeinträchtigen.

Wenn man genauer hinsieht, so ist das anscheinend nur die Spitze vom Eisberg, denn die großen Konzerne verstehen es aufs Vortrefflichste, Fördermittel zu akquirieren und sich dabei noch ein sozial-ökologisches Image zu verpassen. Alles schön und gut, doch noch einmal: bitte nicht mit Hilfe von Subventionen des Staates. Und selbst wenn man jetzt mal ganz egoistisch national denkt und das Arbeitsplatzargument in Felde führt, was die PR-Abteilungen als auch die Vorstände auf sublimste wie auch frech direkte Art hervorragend beherrschen, dann muss das angesichts eine bestehenden Rechtssystems dennoch in Frage gestellt werden, denn sonst benötigt man kein Rechtssystem mehr und kann gleich bei den nächsten Wahlen Konzerne statt Parteien wählen.

Wenn die kommunalen Gesellschafter einzeln oder zusammen öffentliche Gelder in eine solche PPP-GmbH pro Jahr einzahlen, dann gilt das EU-Beihilferecht. Das können wir bei den meisten der deutschen und vor allem der niedersächsischen PPP-GmbH durchaus konstatieren. So erhält z. B. die Allianz für die Region GmbH, die aus der Projeklt Region Braunschweig GmbH hervorgegangen ist, ein Vielfaches dieses jährlichen EU-Beihilfe-Grenzwertes in nur einem Jahr.
Betrachten wir einmal die andere Seite – also die kommunale Seite. Wenn eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Verbund von mehreren kommunalen Gesellschaftern eine PPP-GmbH mit den o.a. Zielsetzungen und in Kooperation mit privatrechtlichen organisierten GmbH oder AG gründen möchten, so müssen sie sowohl den eben genannten Grenzwert bei der Beihilfeprüfung betrachten, als noch eine Vielzahl anderer Prüfkriterien berücksichtigen. Ob das Prüfschema abgeleistet wurde, das zu prüfen obliegt anderen als der Redaktion dieses Blogs und ist auch nicht Inhalt dieses Essays. Hier wird lediglich kritisch hinterfragt, da bei genauerer Betrachtung der öffentlich zugänglichen Abläufe verstärkt der Eindruck entsteht, dass nur in den wenigsten Fällen die hier ins Felde geführten Prüfschemata konsequent abgearbeitet wurden und so seit zum Teil seit vielen Jahren öffentliche Steuermittel in PPP-GmbH fliessen, die beihilferechtlich gesehen, mindestens kritisch zu betrachten sind.

Wenn eine kommunale Gebietskörperschaft meint, sie müsse eine ÖPP-GmbH mit Privaten gründen, so muss sie bei Vorliegen bestimmter seitens der EU vorgegebener kritischer Finanzgrössen z. B. die o.a. jährlichen Zuwendungen als Verlustausgleiche oder zur Aufgabenabarbeitung genau vorkalkulieren und regelmässig deren Verauslagung überprüfen. Das bedeutet, dass sie einmal den Aufwand und damit den jährlichen Zuwendungsbetrag vorkalkulieren muss und darauf folgend dann laut EU-Vorgaben eine Markterkundung oder -abfrage zu tätigen hat. Erst wenn feststeht, dass der bestehende Markt diese Dienstleistung so nicht erfüllen kann, kann der Fall vertieft werden und zwar dahingehend, dass nach dem Prüf- ein Betraungsverfahren oder ein Betrauungsakt erfolgen muss, in dem die Details wie z. B. jährliche Transferzahlungen in Form von Zuwendungen, Verlustausgleichen u.ä. sowie die Prüfverfahren (regelmässiger Abgleich mit am Markt agierenden Unternehmen, Erneuerung der Betrauungen, jährliche Finanzprüfungen u.a.) festgelegt werden. Und wenn sich z. B. bei der Markterkundung herausstellen sollte, dass es ausreichend Unternehmen am Markt gibt, die anzeigen, dass sie die avisierten Aufgabenstellungen abarbeiten könnten, kann eine kommunale Gebietskörperschaft wenn sie will eine rein staatliche GmbH gründen, muss dann aber ebenfalls einen Betrauungsakt vornehmen und die Dienstleistungen dieser dann rein staatlichen oder gemischt rechtlichen GmbH am Markt ausschreiben.

So lauten zumindest nach Einschätzung der Redaktion die einschlägigen EU-Regelungen. Bei Recherchen in Deutschland  und speziell in Niedersachsen ist auffällig geworden, dass ein bedeutsamer Anteil der kommunalen Gebietskörperschaften diese Vorgehensweisen nur bedingt oder sogar überhaupt nicht vorgenommen haben, wenn es um ihre regionalen und kommunalen Tourismus-GmbH und Wirtschaftsförderungs-GmbH geht. Nur ein kleiner Teil hat sich nach Ansicht der Redaktion EU-regelkonform verhalten und hat erst gar keine „gemischten PPP-GmbH“ gegründet sondern gleich rein staatliche GmbH. Betrauungsakte, die auf vorhergehenden Markterkundungen beruhen, sind wahrhaftig selten und damit fast exotisch. Viel häufiger werden auch von den seitens der PPP-GmbH beauftragten Rechtsbeiständen Argumente ins Feld geführt, die eine Rechtmäßigkeit des Auslassens dieser hier kurz beschriebenen Prüfschritte damit begründen, dass die zu gründende PPP-GmbH nach eigener Definition fürs „Gemeinwohl“ tätig sei, weil sie als reine Projekt- und Netzwerkgesellschaften aufträten und die Zuwendungen nur diese Gemeinwohlförderung ermöglichten. Das klingt sehr schön und mag auf den ersten Blick ja auch zutreffen, doch es entläßt nach Ansicht der Redaktion diese PPP-GmbH nicht aus der Pflicht, ihre Aufträge selbst wiederum auszuschreiben und es entläßt auch die kommunalen Gesellschafter nicht aus deren gesetzlicher Pflicht, Betrauungsakte vorzunehmen und zwar bei jedem einzelnen kommunalen Gesellschafter als solches. Wenn also eine PPP-GmbH z. B. und u.a. beschliesst, selbst eine touristische Marktstudie und oder eine Machbarkeitsanalyse im touristischen Sektor finanziell zu unterstützen, so muss sie eben gerade wegen der kommunalen Gesellschafter in der eigenen PPP-GmbH die nationalen und ggf. EU-rechtsrelevanten Ausschreibungsregelungen berücksichtigen. Es reicht nicht aus, dass solche PPP-GmbH angeben, sie würden sich selbst und einer abstrakten Öffentlichkeit dienen, genauer genommen also ihren Gesellschaftern und nicht irgendwelchen Kunden am bestehenden Markt. Kritisch ist zudem,  wenn die Gesellschafter eben gerade an einem oder mehreren Märkten tätig sind und durch die Projekte der PPP-GmbH Wissens- und Informationsvorteile erhalten und das dann wohlmöglich sogar noch durch Steuermittel geförderte Projekte für z. B. ein Netzwerkprojekt.

Ein ganz aktuelles Beispiel ist in diesem Kontext die Paläon GmbH in Schöningen. Auch sie ist satzungsgemäß gemeinnützig tätig, wird aber rein inhaltlich als Betriebs-GmbH des Forschungs- und Erlebniszentrums Schöninger Speere tätig. Nun führt man seitens dieses Projekts eine Eintrittskasse und gibt an, bereits über 50.000 BesucherInnen seit Mitte 2013 gehabt zu haben. Das ist also eine wirtschaftliche Tätigkeit. Dann ist man auf dem Tagungsmarkt mit Angeboten vertreten und bewirbt einen eigenen Tagungsbereich und spricht dabei offiziell von einer aktiven Werbeunterstützung und attraktiven Konditionen für das jweilige interessierte Unternehmen. Nun kann man ja denken, dass ein seitens des Staates zu 100% gefördertes Vorhaben gerade nicht in Konkurrenz zum am Markt bestehenden Unternehmen tätig werden darf. Ist aber in diesem Fall nicht so. Ganz im Gegenteil. Hier wird ganz aktiv (natürlich auch wieder durch Steuermittel subventioniert) am Markt agiert und man tritt somit in klare Konkurrenz zu allen anderen privatrechtlich organisierten Gastronomie und Tagungsbetrieben im Umfeld, die keine Subventionen bekommen haben und tagtäglich ums wirtschaftliche Überleben kämpfen müssen. Das I-Tüpfelchen ist dann, dass der eigene Gastronomie- und Tagungsbereich verpachtet wird. Das ist dann eine zweite wirtschaftliche Tätigkeit (Pacht- und Mieteinnahmen gehören bekanntlich zu sog. wirtschaftlichen Tätigkeiten). Und wenn man genau hinsieht, dann wird dieser Gastronomiebereich an eine gemeinnützige Stiftung (Neuerkerode – Evangelische Stiftung) verpachtet, die sich um die berufliche und soziale Rehabilitation kümmert. Das ist nach aussen hin ein sehr schöner sozialer und gesellschaftlich sinnvoller Ansatz. Doch es geht hier nicht um Image und Marketingfeinheiten, sondern darum, dass die Angestellten des Gastronomiebetriebes der Evangelischen Stiftung Neuerkerode , die den Auftrag über einen Ausschreibungsausnahmetatbestand nach VOL/A bekommen hat oder auch nicht, dass eben diese Angestellten ja seitens der Renten- und Krankenkassen bereits indirekt bezahlt werden. Wenn ich oder Sie sozial-psychisch „durchbrennen“ – aus welchen Gründen auch immer – dann gibt es zum Glück ja solche kirchlichen Stiftungen, die als Anbieter von Rehabilitationsmassnahmen auf dem Markt tätig sind. Meine oder ihre Renten- und Krankenkasse bezahlt dann die genehmigte Massnahme direkt an diesen Träger und damit sind sowohl die fürsorglichen wie auch meine eigenen Kosten abgedeckt. In diesem speziellen Kontext  nimmt hier demnach ein Betrieb dieser Stiftung am Markt teil und man dürfte jetzt zuerst einmal kritisch hinterfragen: ist das nicht eine Doppelförderung?! Zum Einen werden die Angestellten des Betriebes über die Rentenkasse indirekt finanziert, denn angestellt sind sie ja bei der Stiftung, und zum anderen wurde der eigentliche Tagungsbereich zu 100% vom Staat bei der Erstellung und Einrichtung subventioniert?!? Und wenn im Aufsichtsrat der Paläon GmbH und dem Verwaltungsrat der Evangelischen Stiftung Neuerkerode dieselben Persönlichkeiten tätig sind, dann spricht das für deren kreative Schaffenskraft, oder nicht?! Damit Sie als LeserIn das alles nachvollziehen können, bedienen sie sich doch einfach des Internets und schauen auf den Seiten der Braunschweiger Zeitung, den Homepages der hier angeführten Institutionen u.ä. seriöser Informationsquellen. Zu welchem Schluss Sie dann kommen, das sei Ihnen überlassen.

Die Redaktion ist sich bewusst, dass dieser Essay nur an der Oberfläche kratzt. Doch es geht auch nicht darum, hier rechtlich gegen jemanden vorzugehen, sondern für dieses Thema insgesamt zu sensibiliseren. Und dass es kommunale und klerikale Gebietskörperschaften und Institutionen gibt, die in diesem Thema die vorgegebenen Regeln seitens der EU, des Bundes und des Landes berücksichtigen, steht ausser Frage, wie sich am Beispiel der Stadt Wolfenbüttel in Niedersachsen (und anderer Kommunen in anderen Bundesländern) klar belegen läßt. Dort in Wolfenbüttel hat man im vergangenen Jahr (2012) die PPP-GmbH des Stadtmarketings aufgelöst, wohl auch aus steuerrechtlichen Gründen (der Aspekt des Steuerrechts ist hier bei dieser Betrachtung gewollt ausser acht gelassen worden) und in eine stadteigene GmbH umgewandelt. Der dazugehörige Betrauungsakts wurde nach allen Regeln der Kunst gefasst und ist somit sicherlich auch zukunftssicher. Anfang November 2013 ist sogar gemäß Verlautbarungen in offiziellen Pressemeldungen eine Rückführung der GmbH in die Stadtverwaltung geplant, was dann wohl 2014 umgesetzt werden soll. Diese Rückführung wird begründet mit finanziellen Einsparungen und organisatorischen Direktions- und Kontrollregelungen.

Dieser, wie auch der o.a. angeführte Fall der Tourismusmarketing Niedersachsen GmbH zeigen an, dass es kommunale Gebietskörperschaften gibt, die die hier geschilderte Problematik ernst nehmen und entsprechend handeln, um ihre Ziele auch in einem rechtssicheren Rahmen führen zu können. Und es steht auch ausser Frage, dass soziale und klerikale Institutionen einen sehr wichtigen gesellschaftlichen Beitrag mit ihren Arbeiten leisten, doch wenn Steuermittel im Einsatz sind, dann gibt es ein öffentliches Interesse daran, wie genau werden diese verwendet. Das ist der feine Unterschied zu privatrechtlich organisierten Unternehmen, denn dort kann man im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über das eigene Kapital relativ freizügig verfügen und damit Netzwerke gründen mit wem auch immer, es sei denn es sind bestimmte Rechtsgebiete, wie z. B. das Kartellrecht, der freie Wettbewerb, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb u.e.m. betroffen.

Leider ist bei einem nach Ansicht der Redaktion profunden Teil der bestehenden PPP-GmbH in Niedersachsen aber scheinbar noch nicht angekommen, dass das EU-Beihilferecht ernst zu nehmen ist und so werden sie Jahr für Jahr der Gefahr ausgesetzt, dass eine Beihilfeprüfung im schlechtesten Fall dazu führen muss, dass sie unmittelbar vom „Markt“ genommen und die gezahlten Zuwendungen zurück gezahlt werden müssen. Das besagt zumindest die einschlägige Rechtslage. Diese besagt sogar, dass solche PPP-Unternehmen im Falle einer drohenden Insolvenz erst recht vom Markt zu nehmen sind.

Einmal abgesehen davon, dass das einen immensen Imageschaden zur Folge hat, bedeutet es in den kommunalen Gebietskörperschaften auch, dass es sehr folgenreiche Aufarbeitungen geben wird, denn wie ein alter Rechtsgrundsatz besagt:“ Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!“ Und die verauslagten Gelder für solche Fälle müssten zurückgefordert werden und in den eigenen Systemen wird dann in der Folge dessen danach zu suchen sein, wie es überhaupt soweit kommen konnte. Natürlich – und das wissen wir alle – wird man immer versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten und die eigentlichen Initiatoren sind meist schon einem „höheren Ruf“ gefolgt und so und so dank Hierarchie- und Disziplinarsystemen so gut wie nicht greifbar. Das kann man nun schade finden oder auch nicht, es ist gleichgültig.

Zurück zur betriebinternen Prüfung solcher Beihilfefälle. Bei Vorliegen eines Beihilfefalls nach EU-Recht (z. B. Gründung einer PPP-GmbH ohne Betrauungsakt, Aufnahme eines kommunalen Gesellschafters ohne Betrauungsakt bei eben diesem kommunalen Gesellschafter, Auszahlungen von öffentlichen Projektmitteln ohne genau Nachweisprüfung, Zuwendungsbescheide u.e.m.) sind für gewöhnlich tiefergehende und deshalb sehr unangenehme Fragestellungen abzuarbeiten, die darauf abzielen, herauszubekommen, wer diese Konstrukte denn im kommunalen Umfeld genehmigt und wer genau es unterlassen hat, dass die entsprechenden Prüfungen konsequent zu Ende gebracht wurden. Sollte es in den jeweiligen Konstrukten dann MitarbeiterInnen geben, die darauf in schriftlicher Form hingewiesen haben, dann sind es deren Vorgesetzte, die ggf. dann mutwillig und folglich sogar fahrlässig gehandelt haben. Dass damit keinerlei Rechtsschutz mehr greift, dürfte ausser Frage stehen. Die entsprechenden Personen haften dann vollständig privat, denn Mutwilligkeit und grobe Fahrlässigkeit sind nicht durch den ansonsten geltenden Rechtsschutz der im staatlichen Dienst Tätigen abgesichert. Weitere Konsequenzen sind die o.a. Rückforderungen der finanziellen Mittel der einzelnen kommunalen Gesellschafter und wenn diese nicht bedient werden können (was zumeist der Fall sein dürfte, da die finanziellen Aufwendungen (Zuschüsse, Verlustausgleiche u.ä.) ja durch die PPP-GmbH verauslagt wurden und keinerlei Rückstellungen zu diesem Zweck gebildet wurden), dann muss die betroffene PPP-GmbH vom Markt genommen werden und Insolvenz anmelden.

Das ist also wahrlich kein Zuckerschlecken für die Betroffenen und der Imageschaden, sowohl bei den Gesellschaftern und ihrem Umfeld als auch in der Öffentlichkeit ist einer schieren Katastrophe gleichzusetzen. Wenn dazu noch etwaige Verbindungen zu Förderbanken bestehen und diese dann wohlmöglich in einem solchen Fall als staatliche Banken auf ihre Pflichten in Sachen EU-Beihilfe überprüft werden, dann kann es sogar sein, dass auch von dieser Seite noch Rückforderungen erhoben werden. Mal ganz zu schweigen von dem darauf folgenden tiefgreifenden und zum Teil jahrelang anhaltenden „vorsichtigen Misstrauen“ gegenüber dem Konstrukt einer PPP-GmbH. Und das wiederum hat für die, die alles richtig gemacht haben Nachteile, z. B. bei der Erlangung von Fördermitteln für eigene Projekte. Und selbst die EU-Direktionsebenen können direkt betroffen sein. Teilweise sogar die Prüfinstitution OLAF, denn niemand – aber auch wirklich niemand – ist vor Fehlern in diesem Kontext gefeit. Selbst die Redaktion dieses Blogs kann sich täuschen und alles ist gut.

Der letzte Jahresbericht des Landesrechnungshofes Niedersachsen für das Jahr 2012 von Anfang 2013 gibt zum ersten mal seit Jahren konkrete Hinweise darauf, dass fortan der Bereich EU-Beihilfe deutlich intensiver betrachtet werden müsse auf der Ebene der Kommunen (S.65 ff). Und damit schliesst sich hier der Kreis im Rahmen dieser Betrachtung. Das Problem ist bei den Finanzkontrollinstituten klar angekommen und erkannt worden.

Für viele niedersächsische Kommunen und ihre PPP-GmbH oder PPP-GmbH-Beteiligungen rücken damit die „Einschläge immer näher!“

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